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Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen

BildLMIV

 

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen die neuen Vorschriften des europäischen Lebensmittelkennzeichnungsrechts umgesetzt werden. In erster Linie dient die Lebensmittel-Informationsverordnung der EU (LMIV) dem Verbraucherschutz, ist für viele Gastronomen, Metzger und Bäcker in ihrer Erfüllung aber auch eine Herausforderung.

Einige Änderungen habe ich für euch kurz zusammengefasst, das ausführliche PDF des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gibt es hier.

 

Lesbarkeit der Pflichtangaben:

Pflichtangaben müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“,
also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden. Bei kleinen Verpackungen (kleiner als die
Hälfte einer Postkarte) muss die Schrift mindestens 0,9 mm groß sein.

Allergenkennzeichnung:

Neu ist, dass die 14 genannten Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten
auslösen können, im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden müssen, so dass sie sich
von den anderen Zutaten eindeutig abheben, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil (z. B. Fettdruck)
oder die Hintergrundfarbe. Bei unverpackter Ware (z. B. an der Bedienungstheke oder im Restaurant) ist eine Information über Allergene verpflichtend. Diese Information kann schriftlich, elektronisch
oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation
auf Nachfrage leicht erhältlich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen z. B. als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen – wie schon jetzt bei angabepflichtigen Zutaten. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.

Nährwertkennzeichnung:

Neu festgelegt sind Inhalt und Darstellungsform der Nährwerttabelle (auch bei freiwilliger
Verwendung). Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf
100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind auch
weiterhin zulässig. Die Tabelle muss Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten. Vitamine und andere Nährwerte (z. B. Ballaststoffe) müssen dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung herausgestellt werden.
Zusätzlich zur Nährwerttabelle können die Angaben zum Energiegehalt und zu den Mengen an Fett,
gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf der Vorderseite
wiederholt werden. Ab dem 13. Dezember 2016 gehört diese Nährwerttabelle in der Regel auf alle verpackten Lebensmittel.

Des weiteren wurden u.a. noch Neuerungen für Imitate, zusammengefügte Fleisch- und Fischstücke oder auch Nanokennzeichnung eingeführt. Auch wenn viele diese EU Verordnung verteufeln, finde ich dieses Thema extrem spannend und wichtig, da ein Großteil der Bevölkerung nicht mehr die klassisch produzierten Lebensmittel zu sich nimmt. Nehmt euch die Zeit das PDF zu lesen, es steht viel Mist in den Regalen der Supermärkte und leider auch in so mancher Küche…

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